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EuGH stellt fest: Firma darf Kopftuch verbieten – wie es nun weiter geht

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Von: Sophia Lother

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Nach der Bitte eines belgischen Gerichts hat der EuGH nun bestätigt: Firmen dürfen religiöse und weltanschauliche Kleidung bei der Arbeit verbieten. (Symbolfoto)
Nach der Bitte eines belgischen Gerichts hat der EuGH nun bestätigt: Firmen dürfen religiöse und weltanschauliche Kleidung bei der Arbeit verbieten. (Symbolfoto) © Westend61/Imago

Eine Muslima mit Kopftuch klagte in Belgien, das Gericht bat den EuGH um eine Stellungnahme. Der Gerichtshof hat sich nun festgelegt.

Europäische Unternehmen können das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen oder weltanschaulichen Zeichen verbieten. Allerdings nur dann, wenn die Regel auf alle Arbeitnehmer:innen angewandt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden (Az. C-344/20), Religion und Weltanschauung seien dabei ein und derselbe mögliche Diskriminierungsgrund.

Konkret ging es um den Fall einer Muslima in Belgien. Bei einem Bewerbungsgespräch für ein Praktikum in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft wurde die Frau, die ein Kopftuch trug, auf die unternehmensinterne Neutralitätsregel hingewiesen. Demnach müssen die Mitarbeiter:innen darauf achten, dass sie ihre religiösen, philosophischen oder politischen Weltanschauungen weder durch Worte noch durch ihre Kleidung zum Ausdruck bringen.

EuGH entscheidet: Unternehmen können Kopftuch verbieten - worum es in dem Fall ging

Die Frau weigerte sich, ihr Kopftuch abzulegen, berichtet die Deutsche Presse-Agentur. Einen Monat später bewarb sie sich erneut und schlug vor, eine andere Art von Kopfbedeckung zu tragen. Darauf hieß es jedoch, dass ihr kein Praktikum angeboten werden könne, da keinerlei Kopfbedeckung erlaubt sei. Sie machte nun geltend, wegen ihrer Religion diskriminiert worden zu sein und klagte vor einem Arbeitsgericht in Brüssel. Das dortige Gericht bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts.

Dieser sah nun in einer solchen internen Regelung eines Unternehmens keine direkte, verbotene Diskriminierung. Es könne sich aber um eine mittelbare Ungleichbehandlung handeln, wenn Menschen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt würden. Ob dies so sei, müsse das Arbeitsgericht beurteilen. 

Was die EuGH-Entscheidung nun bedeutet

Der EuGH stellte auch klar, dass der Arbeitgeber es sich nicht zu einfach machen dürfe. Denn eine solche Neutralitätsregel könne durchaus eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn sie nicht angemessen und erforderlich sei und kein rechtmäßiges Ziel verfolge. Der Arbeitgeber muss dem EuGH zufolge ein wirkliches Bedürfnis nachweisen – etwa dass dem Unternehmen ein Nachteil entstehen könnte, wenn religiöse Symbole offen getragen würden. Der bloße Wille für weltanschauliche Neutralität reicht demnach nicht.

Im konkreten Fall muss nun das belgische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Bereits 2021 entschied der EuGH, dass Unternehmen das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz verbieten können, wenn es ihre unternehmerische Freiheit beeinträchtigt. (slo/dpa/AFP)

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