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Von Schufa-Bonität bis Selbstauskunft: Was dürfen Vermieter:innen von Wohnungssuchenden verlangen?

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Von: Sophia Lother

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Dürfen Vermieter:innen Daten wie eine Schufa-Auskunft und andere Dokumente verlangen oder gibt es Einschränkungen? Fachleute haben Antworten.

Es ist ein leidiges Thema: Die Wohnungssuche. Vor allem in deutschen Großstädten gleicht die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung oft dem Wühlen nach der metaphorischen Nadel im Heuhaufen. Und wenn man dann auftaucht, zerzaust, abgekämpft und mit etwas Heu in den Haaren, wartet schon die nächste Herausforderung.

Vermieterin oder Vermieter anschreiben, angeforderte Dokumente abgeben, hoffentlich zur Besichtigung eingeladen werden und schließlich, vielleicht genommen werden. Als wäre dieser Weg nicht schon mühselig genug, ergab eine Recherche von Journalist:innen des NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung (SZ) nun eine offenbar gängige Praxis vieler Wohneigentümer, die es rein rechtlich gesehen gar nicht geben dürfte. Doch was dürfen Vermieterinnen und Vermieter eigentlich von ihren Interessenten verlangen?

Schon bei der Wohnungssuche die Schufa-Bonität anfordern, das ist laut Experten unzulässig. (Symbolfoto)
Schon bei der Wohnungssuche die Schufa-Bonität anfordern, das ist laut Experten unzulässig. (Symbolfoto) © Imago/Schöning; Imago/Sabine Gudath

Illegale Praxis bei der Wohnungssuche: Was es mit der Schufa-Auskunft auf sich hat

Beispielsweise das Portal Immoscout24 wirbt inzwischen damit, dass Bewerberinnen und Bewerber sich für einen gewissen Betrag einen Schufa-Bonitätscheck ausstellen lassen können. Dieser kostet zwar Geld, gehöre aber demnach unbedingt in eine Bewerbungsmappe. Doch den dürfen Vermieter:innen eigentlich gar nicht von vorneherein einfordern, erklärt Philipp Stroh von der Berliner Datenschutzbehörde gegenüber den Journalist:innen von WDR und NDR. „Erst wenn sich dann für eine bestimmte Person entschieden wird, dürfen auch Angaben dazu abgefragt werden, welche Einkommen vorhanden sind und ob die Bonität besteht, um die Wohnungen sich leisten zu können.“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat das Berliner Wohnungsportal nach Informationen SZ, NDR und WDR jetzt in mehreren Punkten abgemahnt. Wohnungssuchenden zu empfehlen, bereits zur ersten Besichtigung einer Wohnung eine Schufa-Bonitätsauskunft vorzulegen, sei datenschutzrechtlich problematisch, zitiert ihn die SZ. Der Marktführer unter den Wohnungsportalen führe so Verbraucher:innen in die Irre.

Schufa-Auskunft und Schufa-Bonitätscheck: Was der Mieterbund rät

Damit steht der Bundesverband jedoch nicht alleine da. „Der Deutsche Mieterbund (DMB) stellt sich ausdrücklich aufseiten des Verbraucherzentralen Bundesverbands“, erklärt Dietmar Wall vom DMB gegenüber BuzzFeed News DE von Ippen.Media. Es sei schlicht „nicht sinnvoll“ für Vermieter:innen, derartige Bonitätsdaten schon vorab einzufordern, sagt er.

Wall weist auf ein Dilemma hin: Wenn der oder die Wohnungssuchende die Auskunft nicht „freiwillig“ vorlegt, bekommt jemand anderes die heiß ersehnte Wohnung. Oft gibt es Personen, die ihre Daten bereitwillig hergeben. „Wenn der Mieter das freiwillig hergibt, dann ist da nichts zu machen, rein rechtlich. Bei freiwilliger Herausgaben greifen die Datenschutzgesetze schlicht nicht“, sagt Wall.

Doch wie sollen sich Wohnungssuchende denn nun verhalten? Wall empfiehlt sich zunächst einmal die kostenlose Schufa-Selbstauskunft von der Wirtschaftsauskunftei zuschicken zu lassen. Diese enthält wesentlich mehr Daten als der Bonitätscheck, kostet aber eben auch nichts. Anschließens muss jeder und jede selbst entscheiden, ob er oder sie diese Daten weitergeben möchte – oder nicht. Falls nicht, bestehe immer noch die Möglichkeit, den wesentlich kürzeren und mit weniger intimen Daten bestückten Bonitätscheck zu beantragen.

Wohnungssuche: Welche Dokumente und Infos Vermieter:innen nicht einfach einfordern dürfen

Doch es gibt noch weitere Daten, die Vermieter:innen gerne einsehen möchten – was oftmals eigentlich nicht zulässig ist. Die Selbstauskunft ist so ein Punkt. Angesichts der oftmals tiefgehenden Fragen geraten Wohnungssuchende hier schnell ins Schwitzen und fragen sich: „Muss ich das eigentlich beantworten?“

Wall erklärt: Auskunft, ob ein fester Arbeitsplatz vorhanden ist, Gehaltsbescheinigung und Informationen, wie viele Menschen die Wohnung bewohnen werden, müssen vorgelegt werden. Alles, was nichts mit dem Mietverhältnis zu tun hat, muss genaugenommen nicht beantwortet werden. Er gibt jedoch auch zu bedenken: „Die Beantwortung dieser Fragen ist freiwillig. Allerdings, wer nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen.“ Der Mieterbund empfiehlt daher, alle Fragen zu beantworten.

Doch der Experte sagt auch: Teilweise haben Interessenten auch das „Recht zur Lüge“. Was beispielsweise Familienplanung, Lieblingsmusik, Herkunft oder die Häufigkeit angeht, wie oft man Besuch erwartet, das gehe Vermieter:innen schlicht nichts an. Hier empfiehlt der Mieterbund, so zu antworten, wie man möchte oder wie es „dem Vermieter gefallen könnte“. Beispiele für Themen, bei denen ihr nicht unbedingt die ganze Wahrheit sagen müsst:

Dürfen Vermieter:innen eine Kopie meines Ausweises einfordern?

Auf der Seite des NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit steht auf die Frage, ob Vermieter:innen eine Ausweis-Kopie einfordern dürfen, ganz klar: Es „darf grundsätzlich keine Kopie des Ausweises angefertigt oder gefordert werden. Dies gilt sowohl im Besichtigungstermin als auch beim Abschluss des Mietvertrages.“ Noch nicht einmal ein Notieren der Ausweisnummer ist demnach erlaubt. Um Einsicht bitten, um die Identität der Bewerber:innen abzufragen, ist Vermieter:innen aber erlaubt.

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