3. Um den neue Geschlechtseintrag zu nutzen, brauchen Betroffene ein medizinisches Gutachten.
Voraussetzung, um den dritten Geschlechtseintrag nutzen zu können, ist ein medizinisches Gutachten. In Deutschland wird Intergeschlechtlichkeit als Krankheit gesehen. Menschen, die mit Varianten von Chromosomen, Hormonen oder Geschlechtsorganen geboren werden, werden mit verschiedenen Kategorien als „DSD“ diagnostiziert, was für „Disorder of Sexual Development“ steht.
Viele intergeschlechtliche Menschen lehnen es ab, sich als krank diagnostizieren zu lassen. Medizinische Gutachten werden auch von Fachverbänden kritisiert, weil damit eine Stigmatisierung von Intersexualität als Krankheit einhergeht. Die Internationale Vereinigung Intergeschlechtlicher Menschen (IVIM) etwa lehnt pathologisierende Kategorien wie „Störung“ ab.
4. Weitere Gesetze sollen sprachlich nicht angepasst werden.
„Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.“ Das ist der zweite Leitsatz in der Begründung des Bundesverfassungsgerichts für eine dritte Option. Das Bundesinnenministerium sieht das offenbar anders und glaubt nicht an die Diskriminierung durch Sprache, deshalb soll in Gesetzen weiterhin das generishe Maskulinum verwendet werden.
Hier veröffentlichen wir den gesamten Gesetzentwurf:
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