1. BuzzFeed
  2. Wirtschaft

Bürgergeld und Steuer: Welche Regeln jetzt gelten

Erstellt: Aktualisiert:

Kommentare

Bürgergeld-Empfänger können auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Was es dabei zu beachten gilt – ein Überblick.

Neustadt a. d. W. – Hartz IV – offiziell bekannt als Arbeitslosengeld II – ist abgelöst. Die Ampel-Koalition führte das neue Bürgergeld zum 1. Januar 2023 neu ein. Für arbeitslose Menschen bedeutet das: Sie erhalten grundsätzlich mehr Geld pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Welche Neuerungen es gibt und worauf die Empfänger von Bürgergeld in Sachen Einkommensteuererklärung achten sollten, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Bürgergeld und Steuererklärungen: Das gilt für Bezieher

Das Jobcenter: Zu Jahresbeginn wurde die alten Sozialhilfe Hartz IV durch das Bürgergeld abgelöst.
Das Jobcenter: Zu Jahresbeginn wurde die alten Sozialhilfe Hartz IV durch das Bürgergeld abgelöst. © Hauke-Christian Dittrich / dpa

Grundsätzlich gilt: Wer mehr als 410 Euro an Entgeltersatzleistungen im Jahr erhalten hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Entgeltersatzleistungen sind finanzielle Leistungen, die anstelle des Gehalts gezahlt werden – zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, erhält in der Regel 60 Prozent seines Gehalts, mit Kindern sind es 67 Prozent. Für Empfänger von Bürgergeld sind die Leistungen zwar um 53 Euro auf 502 Euro im Monat gestiegen und es gibt mehr Zuschüsse als früher. Nach wie vor gilt allerdings: Für Empfängerinnen und Empfänger des Arbeitslosengelds und insbesondere des Bürgergelds zählt jeder Euro.

Teilbezug: Lohnsteuer kann in manchen Fällen zurückgezahlt werden

Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld. Somit erhöht es auch nicht den persönlichen Steuersatz.

Wer in einem Jahr ausschließlich Bürgergeld bezieht, muss in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Nur in seltenen Fällen kann eine Abgabepflicht bestehen. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Steuererklärung freiwillig abzugeben – nämlich dann, wenn es Ausgaben für eine Fortbildung, Umschulung oder für Bewerbungen gab. Das sollten Bezieher von Bürgergeld prüfen oder von einem Lohnsteuerhilfeverein bzw. Steuerberater prüfen lassen.

Unser kostenloser Hartz-IV/Bürgergeld-Newsletter informiert Sie jeden Mittwoch über neue Entwicklungen zum Thema. Melden Sie sich jetzt an!

Steuererstattung wird auf Bürgergeld angerechnet

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in Anstellung, hat sie oder er in der Regel Lohnsteuer bezahlt. Diese gezahlte Steuer kann teilweise zurückgeholt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Außerdem ist vor allem für Bürger mit geringem Einkommen zu prüfen, ob Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht.

Tipp des Lohnsteuerhilfevereins: Betroffene sollten alle Belege zu den beruflichen Ausgaben sammeln und die Summe als Werbungskosten in Anlage N der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen zum Beispiel Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Ausgaben für Büromaterial oder die Fahrtkosten zu Arbeit.

Erstattung wird auf das Bürgergeld angerechnet

Wer eine Steuererstattung erhält und zeitgleich das Bürgergeld bezieht, dem wird das erstattete Geld auf die Bürgergeld-Bezüge angerechnet. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf dem Konto der oder des Arbeitslosen ankommt, und nicht, für welches Jahr die Steuererstattung gilt und in welchem Monat der Steuerbescheid eintrifft.

Im Idealfall kommt die Steuererstattung in einem Monat, in dem keine Bürgergeld-Leistungen empfangen werden. (dpa/lf)

Auch interessant

Kommentare